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Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach


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Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.
Der Kläger installierte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er lieferte den von der PV-Anlage erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.
Im Jahr 2019 (Streitjahr) wurde festgestellt, dass aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 das Dach beschädigt ist. Durch das nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel konnte Feuchtigkeit in das Dach eindringen. Zivilrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Montagefirma der PV-Anlage sind nach Angaben des Klägers verjährt. Den Schaden ließ der Kläger auf eigene Kosten beheben.
Für die notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten stellte der Dachdecker dem Kläger 20.270,02 EUR zzgl. 3.851,30 EUR Umsatzsteuer in Rechnung, der Zimmerer 1.997,00 EUR zzgl. 379,43 EUR Umsatzsteuer. Den Vorsteuerabzug machte der Kläger geltend, weil der Schaden nur durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (durch die PV-Anlage) entstanden sei. Die Schadensbeseitigung sei daher aus unternehmerischen Gründen erfolgt. Dem widersprach das Finanzamt (FA) mit der Begründung, dass das Dach zu 90 % nichtunternehmerisch genutzt werde, weil es den privaten Wohnraum bedecke. Dem folgte auch das Finanzgericht (FG) und wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Bundesfinanzhof urteilte schließlich, dass die Revision begründet sei. Der Kläger habe mit dem Betrieb der PV-Anlage eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und ist aus den Leistungen zur Beseitigung der Schäden, die an dem Dach seines privat genutzten Wohnhauses bei der Anbringung der PV-Anlage entstanden sind, entgegen der Auffassung des FG und des FA zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Vorsteuerabzug setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangs- umsätzen voraus. Der Schaden an dem ansonsten voll funktionsfähigen Dach ist ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 entstanden und die Reparatur ist nur in dem hierfür erforderlichen Umfang (nur auf einer Dachseite) erfolgt. Dem Kläger wird über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft.
Quelle: BFH, Urteil v. 7.12.2022, XI R 16/21, veröffentlicht am 13.4.2023