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Eigenbedarfskündigung bei Senioren


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Wann sich langjährige Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs auf eine unzumutbare Härte berufen können, dazu hat das Landgericht (LG) Berlin nun Stellung genommen.
Der neue Vermieter kündigte einem Ehepaar, welches seit 18 Jahren in einer Zweizimmerwohnung in Berlin wohnte wegen Eigenbedarfs. Die Mieter jedoch widersprachen der Kündigung.
Dabei beriefen Sie sich auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen, ihr hohes Alter und eine langjährige Verwurzelung am Wohnungsort.
Der Vermieter verklagte die Mieter auf Räumung.
Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte wies die Klage ab und bezog sich auf ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Auch ordnete es an, dass das Mietverhältnis auf unbegrenzte Zeit fortgesetzt wird.
Das LG Berlin wies die Berufung des Vermieters zurück. Das Gericht nannte u. a. als Begründung, dass die Mieterin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 80 Jahre alt gewesen ist. Der Verlust der eigenen Wohnung stelle für ältere Menschen eine besondere Härte dar, weil ein hohes Alter stets mit zahlreichen Beeinträchtigungen verbunden sei. Ferner seien ältere und langjährige Mieter häufig besonders am Wohnungsort sozial verwurzelt. Dadurch könne hier offenbleiben, inwieweit der Umzug aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigung der Mieter eine unzumutbare Härte darstellt.
Eine Revision ließ das Landgericht Berlin nicht zu. Hiergegen legte die Vermieterin erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung des LG Berlin wieder auf, nachdem der Ehemann der Mieterin im Laufe des Verfahrens verstorben war.
Die Richter erklärten, dass die Begründung der Vorinstanz für das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB zu pauschal ist. Ein hohes Alter ist nicht zwangsläufig mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Dies hänge von unterschiedlichen Faktoren ab, wie etwa der Persönlichkeit des Mieters sowie dessen körperlichen und psychischen Verfassung. Desweiteren sind langjährige Mieter nicht zwangsläufig mit dem Ort der Mietsache tief verwurzelt, auch wenn sie seit Jahrzehnten dort gelebt haben. Vielmehr hängt das davon ab, ob sie diesen Zeitraum genutzt haben, um etwa Kontakte zu Nachbarn aufzubauen. Der BGH verwies die Sache zur näheren tatsächlichen Feststellung an die Vorinstanz zurück.
Abschließend wies das Landgericht Berlin die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte endgültig zurück.
Als Begründung nannten die Richter, dass ein Umzug aufgrund des sehr hohen Lebensalters der Mieterin von 90 Jahren zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung sowie ihrer tiefen Verwurzelung am Wohnungsort eine unzumutbare Härte gem. § 574 Abs. 1 BGB darstellen würde. Unabhängig davon, ob sie in ihrer Gesundheit beeinträchtigt ist oder nicht.
Die Interessen des Vermieters müssen demgegenüber laut Landgericht Berlin normalerweise zurückstehen. Anders sehe das nur aus, wenn dieser sich im Rahmen der Interessensabwägung nach § 574 Abs. 1 BGB auf besonders gewichtige persönliche und wirtschaftliche Nachteile berufen kann. Diese seien jedoch nicht ersichtlich.
Das Gericht hat die erneute Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Entscheidung des LG Berlin ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle: LG Berlin

Wollschläger GbR

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